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Die Verpflichtungserklärung kann von natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden. In beiden Fällen prüft die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung die Durchsetzbarkeit der Erklärung, also im Wesentlichen die Liquidität des Erklärenden.
Im Regelfall genügt die Vorlage von drei Lohnabrechnungen des Erklärenden, aus denen sich ergibt, dass dieser über regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügt, das gegebenenfalls gepfändet werden kann. Einige Ausländerbehörden verlangen darüber hinaus Nachweise über sonstige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Unterhalt und Miete des Erklärenden betreffend. Auch dies dient der Prüfung, ob aus der Verpflichtungserklärung gegebenenfalls vollstreckt werden kann oder das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Die Liquidität von juristischen Personen, beispielsweise einer AG, GmbH, Stiftung oder eines Vereins, wird üblicher Weise unterstellt.
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