Deutsch | English | français | Español | Türkçe | Srpski |
Русский | 简体中文 | 繁體中文 | عربية | Shqipe | Tiếng Việt |

 
 

Norddeutschland:
MAWISTA nord GmbH
Kirchstraße 9
42103 Wuppertal
Telefon: ++49 (0)202 47866920
Telefax: ++49 (0)202 47866929
Email: info.nord@mawista.com

Süddeutschland:
MAWISTA süd GmbH
Robert-Bosch-Straße 7-9
73207 Plochingen
Telefon: ++49 (0)7153 558990
Telefax: ++49 (0)7153 5589920
Email: info.sued@mawista.com
Team

 

Rechtsgrundlagen der Verpflichtungserklärung

 

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen

 

Rechtsgrundlagen


Nach § 68 AufenthG haftet derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, für sämtliche Kosten, die während des Aufenthalts des Ausländers, für den er sich verpflichtet hat, im Bundesgebiet anfallen oder von öffentlichen Stellen verauslagt werden. Namentlich sind dies Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers, seine Versorgung mit Wohnraum und im Krankheits- sowie im Pflegefall. Die danach begründete Haftung ist also relativ klar umgrenzt.

Streitig ist allerdings, ob damit auch die – oft erheblichen! – Kosten einer gegebenenfalls erforderlichen Abschiebung und die Ausreisekosten im Sinne von § 66 Abs. 2 AufenthG umfasst werden. Ohne ausdrückliche Erklärung zu diesen Punkten wird dies wohl zu verneinen sein. Um die Streitfrage zu umgehen, enthält der übliche, von den Ausländerbehörden ausgehändigte Vordruck einer Verpflichtungserklärung den Zusatz, dass sich der Unterzeichnende auch verpflichtet, „nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise (...) zu tragen“. Diese Formulierung begegnet allerdings im Hinblick auf ihre kaum erkennbare Reichweite erheblichen rechtlichen Bedenken. In jedem Fall muss der Erklärende aber sorgsam darauf achten, welche Verpflichtung er tatsächlich abgibt, um sein Kostenrisiko abschätzen zu können. Denn als Kosten der Ausreise im Sinne der §§ 66, 67 AufenthG gelten u. a. Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten, die nicht selten mehrere tausend Euro betragen. Zu empfehlen ist darüber hinaus, die Verpflichtung zeitlich zu begrenzen, also ein genaues Datum anzugeben, bis zu dem die Haftung für den Ausländer übernommen werden soll.

Die maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes lauten – auszugsweise – wie folgt:

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(...)

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(...)

§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Verfasser: Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm

Produkte

für Ausländer in Deutschland

mawista-Student
Die Krankenversicherung für ausländische Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten in Deutschland.

mawista-Science
Die Krankenversicherung für ausländische Stipendiaten, Gastwissenschaftler, und Praktikanten in Deutschland.

mawista-Visum
Die Krankenversicherung für ausländische Gäste (Besucher), Geschäftsreisende, Touristen und Besuchergruppen in Deutschland bis zu 183 Tagen.

mawista-Longstay
Die Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland und der Europäischen Union für Aufenthalte bis zu 5 Jahre

mawista-Au-Pair
Die Krankenversicherung für ausländische Aupairs in Deutschland.

Produkte

Für Deutsche im Ausland

mawista-Student
Die Krankenversicherung für deutsche Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz.

mawista-Science
Die Krankenversicherung für deutsche Stipendiaten, Gastwissenschaftler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz fürs Ausland.

mawista-Au-Pair
Die Krankenversicherung für deutsche Aupairs im Ausland.

mawista-Longcare
Die Krankenversicherung für Arbeitnehmer, Langzeiturlauber bis zu 5 Jahre im Ausland

mawista-Holiday
Reisekrankenver–sicherung, Reise–rücktrittsversicherung (Jahres- und Einmalpolicen) vergleichen

mawista-Company
Die Krankenversicherung im Rahmen eines Gruppenvertrages für Arbeitgeber, Verbände und andere Organisationen