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Visumarten, Visadauer und Geltungsbereich |
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Visumarten |
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Die Art des Visums bestimmt sich nach dem mit ihm verfolgten Zweck. Dieser kann darin bestehen, sich kurzfristig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufzuhalten oder auf Dauer in einen Mitgliedstaat einzureisen.
Kurzfristige Aufenthalte können aus verschiedenen Gründen angestrebt werden. Zu nennen sind in erster Linie besuchs- und touristische Aufenthalte. Daneben kommen auch Aufenthalte zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen in Betracht. Ein für diesen Zweck erteiltes Visum gilt nach Art. 2 der Verordnung 539/2001/EG vom 15.03.2001 (ABl. L 81 S. 1, zuletzt geändert durch VO 1932/2006/EG vom 21.12.2006, ABl. L 405 S. 23) als Genehmigung eines Mitgliedstaats, die erforderlich ist für einen höchstens dreimonatigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder der Durchreise durch diesen Mitgliedstaat, mit Ausnahme des Flughafentransits. Es wird als Visum der Kategorie „C“ erteilt.
Für längerfristige Aufenthalte benötigen Ausländer ein sogenanntes nationales Visum (Kategorie „D“). Dieses dient dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, beispielsweise zum Familiennachzug. Hierfür genügt eine „Verpflichtungserklärung“ grundsätzlich nicht, wenngleich sich viele Ausländerbehörden auch bezüglich des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts mit solchen Verpflichtungserklärungen zufrieden geben.
Die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für einen Kurzaufenthalt ist der Nachweis der Rückkehrwilligkeit des Ausländers, der das Visum beantragt. Die Auslandsvertretung muss also anhand der Gesamtumstände die Überzeugung erlangen, dass der Visumantragsteller rechtzeitig vor Ablauf seines Visums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Indizien für die Rückkehrwilligkeit sind sämtliche soziale und rechtliche Bindungen des Antragstellers an sein Heimatland, beispielsweise das Zusammenleben mit seiner Familie, ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis, Grundeigentum, etc. Die Verpflichtungserklärung ist deshalb notwendige, aber nicht allein ausreichende Bedingung für die Erteilung des Visums. Ohne eine solche wird ein Visum aber grundsätzlich nicht erteilt.
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Verfasser: Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm
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